Rz. 10

Abs. 5 legt fest, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Wirkungen der Modellprojekte untersucht und hierfür auch Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragen kann. Die Auswertung der Modellprojekte kann laut Gesetzesbegründung für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen zur Leistungserbringung im Vorfeld von Rehabilitationsmaßnahmen genutzt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 231).

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