Beschäftigen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der darüber hinaus noch als Selbstständiger tätig ist, müssen weitere Prüfungen erfolgen. Sofern der Arbeitnehmer nebenher hauptberuflich selbstständig ist, die selbstständige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Arbeitnehmer also überwiegt, tritt in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Das gilt jedoch nicht für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Krankenkasse bewertet die Selbstständigkeit
Die Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit wird durch die Krankenkassen als Einzugsstelle festgestellt.
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