Rz. 19

Abs. 4 enthält eine Sonderregelung hinsichtlich der Höhe der Förderung. Nach Ablauf von 12 Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens um 10 Prozentpunkte zu vermindern. Nach weiteren 12 Monaten erfolgt eine weitere Absenkung um 10 Prozentpunkte. Die Förderung darf 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten. Die Verminderung um 10 Prozentpunkte steht nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit (… ist … zu vermindern.; allg. Meinung, vgl. Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 90 Rz. 12).

 

Rz. 20

Der Eingliederungszuschuss für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist erst nach 24 Monaten zu mindern. Auch hier gilt, dass Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung beim Arbeitgeber außer Betracht bleiben.

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