Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 218 Abs. 1 a. F. enthalten. Die Vorschrift fasste bis zum 31.12.2003 die nach früherem AFG-Recht in verschiedenen Paragraphen bzw. nach einem Sonderprogramm normierten finanziellen Hilfen zur Eingliederung zusammen. Gleichzeitig wurden die Rahmenbedingungen festgelegt, nach denen die auf bestimmte, fest umrissene Personenkreise bezogenen Zuschüsse bewilligt werden konnten. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde § 218 a. F. um den Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ergänzt (Abs. 1 Nr. 4). Diese Fördermöglichkeit trat jedoch so nicht mehr in Kraft. Durch die mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasste Vorschrift wird auf eine höhere Effizienz bei gleichzeitig vereinfachten Verwaltungsabläufen gezielt. Die bisher auf Personengruppen (z. B. auf Jugendliche) zugeschnittenen und in ihren Förderkonditionen zum Teil unterschiedlich ausgestalteten Eingliederungszuschüsse sind aufgehoben. Die Förderung orientiert sich nunmehr stärker am konkreten Einzelfall.

 

Rz. 2

Die jetzige Fassung der Vorschrift resultiert auf Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854). Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind die Eingliederungszuschüsse neu strukturiert worden. Die Vorschrift ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert worden. Dabei ist Satz 3 eingefügt worden. Dieser regelt, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen kann, wenn die Förderung bis zum 31.12.2019 begonnen hat. Diese Frist ist durch die Änderung der Vorschrift aufgrund des Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) v. 22.11.2019 (BGBl. I S. 1756), Kraft getreten am 29.11.2019, bis zum 31.12.2023 verlängert worden.

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