Rz. 11

Abs. 2 nennt zwei Ziele der Assistierten Ausbildung. Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dient die Assistierte Ausbildung der Aufnahme einer Berufsausbildung. Dies kann im Rahmen des erfolgreichen Absolvierens der Vorphase ebenso wie im Wege einer mit der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützten Einstiegsqualifizierung gelingen. Unter der Aufnahme einer Berufsausbildung ist nicht nur die erstmalige Aufnahme einer Berufsausbildung nach dem Schulabschluss, sondern auch Übergänge von einer noch nicht abgeschlossenen Ausbildung zu einer anderen Berufsausbildung zu verstehen (Abler, in: Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 74 Rz. 13). Auch eine Stufenausbildung bis zum Abschluss der letzten Stufe ist förderungsfähig. Förderungsfähigkeit besteht auch dann, wenn eine berufliche Tätigkeit zwischen den Ausbildungsabschnitten aufgenommen wurde (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 75 Rz. 9).

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dient die Assistierte Ausbildung der Hinführung auf den Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. Dieses Ziel greift auch dann, wenn der junge Mensch sich für eine mit Assistierter Ausbildung förderungsfähige Berufsausbildung entscheidet.

 

Rz. 13

Nach Satz 2 ist das Ziel der Assistierten Ausbildung auch dann erreicht, wenn der junge Mensch seine betriebliche Berufsausbildung ohne die Unterstützung fortsetzen und abschließen kann. Durch Satz 2 soll nach der Gesetzesbegründung sichergestellt werden, dass das mit der Assisistierten Ausbildung verfolgte Ziel nicht über die notwendige Förderung hinausgreift (BT-Drs. 19/17740, S. 34).

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