Rz. 13

Abs. 2 begrenzt die Höhe des Zuschusses. Danach sollen die Zuschüsse regelmäßig 60 % (bei schwerbehinderten Menschen 80 %) der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen (Obergrenze). Ein niedriger Satz als 60 % darf im Einzelfall gewährt werden, im Regelfall dürften aber 60 % zu gewähren sein (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 12).

 

Rz. 14

Der Arbeitgeberbeitrag zur Unfallversicherung unterfällt nicht dem Begriff des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach § 28d SGB IV. Die zum 1.1.2009 erfolgte ­Einfügung, wonach auf den "pauschalierten" Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgestellt wird, wurde mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung begründet (vgl. BR-Drs. 755/08 S. 65 Begründung zu Art. 1 § 235a). Bislang musste der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Rahmen der Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen in jedem Einzelfall berechnet werden. Dies wurde mit der Ergänzung des Wortes "pauschalierten" entbehrlich. Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 20 % der berücksichtigungsfähigen Vergütung (Fachliche Weisungen der BA zu § 73, Stand: 1/2018).

 

Rz. 15

Nur in begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr übernommen werden, Abs. 2 Satz 2. Das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles unterfällt nicht dem Ermessen der Bundesagentur für Arbeit. Vielmehr hat die Bundesagentur bei Vorliegen entsprechender Gründe von einem Ausnahmefall auszugehen, ist aber bezüglich der Höhe des Zuschusses (80 bis 100 %) frei in ihrer Entscheidung. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn eine besonders außergewöhnlich schwere Behinderung vorliegt bzw. eine Eingliederung nur mit über den Normalfall hinausgehenden Kosten verbunden ist (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 11 m. w. N.).

 

Rz. 16

Die Dauer der Zuschussgewährung steht im Ermessen der Arbeitsverwaltung. Grundsätzlich ist es möglich, während der gesamten Dauer der Aus- oder Weiterbildung den Zuschuss zu gewähren. Der Zuschuss kann auch für Zeiten gewährt werden, in denen die Aus- oder Weiterbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolviert wird. Bei vorzeitiger Beendigung der Aus- oder Weiterbildung ist die Zuschussbewilligung ab dem Beendigungszeitpunkt aufzuheben. Konnte der Abschluss der Aus- oder Weiterbildung nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit realisiert werden, kommt eine Fortsetzung der Förderung bis zum Abschluss der Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich in Betracht. Voraussetzung ist hierfür jedoch die günstige Prognose, dass im Verlängerungszeitraum die Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wird (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 13).

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