Rz. 7

Nach Abs. 2 wird bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefall nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegeversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt

 

Rz. 8

Im Einzelfall können auch die Aufwendungen für eine private Versicherung berücksichtigt werden, beispielsweise dann, wenn Träger gesetzlicher Versicherungen die Aufnahme eines Teilnehmers an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als freiwilliges Mitglied ablehnen oder etwa Versicherungsrisiken ausschließen (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 64 Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 64 Rz. 15 m. w. N.). Es ist ein umfassender Versicherungsschutz im Sinne der Vorschrift des § 27 SGB V zu gewährleisten. Dies bezieht sich auf die Krankenbehandlung selbst, nicht jedoch auf einen Krankengeldanspruch, da das Arbeitsamt lediglich die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld erstattet.

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