Rz. 19

Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält derjenige keine Leistungen der Sozialhilfe, wer die erforderliche Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist durch das Neunte SGB II-Änderungsgesetz v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Empfänger von BAB in § 7 Abs. 5 SGB II geändert worden. Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildungsvorbereitung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, sind dort nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld II aufstockend zu ihrer Ausbildungsvergütung und einer ggf. zu beanspruchenden Förderung mit BAB erhalten.

 

Rz. 20

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII berühren die Verpflichtung anderer Sozialleistungsträger nicht. Die Bundesagentur darf deshalb Leistungen nicht mit der Begründung versagen, dass das SGB VIII (§ 10 Abs. 1 Satz 2) eine der BAB entsprechende Leistung vorsieht. Die Gewährung einer BAB ist nicht ausgeschlossen bei den folgenden Hilfen zur Erziehung für Jugendliche:

  • in Vollzeitpflege in einer anderen Familie (Pflegeeltern) nach § 33 SGB VIII
  • in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) nach § 34 SGB VIII
  • in individueller sozialpädagogischer Intensivbetreuung (Betreuung besonders gefährdeter Jugendlicher durch spezielle Dienste) nach § 35 SGB VIII.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge