Rz. 17

Ist eine andere öffentlich-rechtliche Stelle gesetzlich verpflichtet, Leistungen zur Berufsausbildung zu erbringen, schließen diese Leistungen die Gewährung einer BAB aus. Dabei kommt es nicht auf den Umfang oder die Höhe der erbrachten Leistung an. Eine Aufstockung mittels BAB ist nicht möglich.

 

Rz. 18

Leistungen anderer öffentlich-rechtlicher Stellen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen für die Förderung der beruflichen Ausbildung sind insbesondere:

  1. Berufsförderungsmaßnahmen nach § 26 BVG, vor allem für Beschädigte i. S. d. BVG oder des HHG, Wehrdienstbeschädigte i. S. d. SVG und Geschädigte i. S. d. OEG;
  2. Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG, vor allem für Waisen und Kinder der unter a) Genannten.

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