Rz. 15

Von der Bundesagentur für Arbeit wird sowohl ein sorgfältiger und umsichtiger Umgang mit den ihr anvertrauten Beitragsmitteln wie auch ein Höchstmaß an Integrationen der Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt erwartet. Letzteres hat auch eine finanzielle Komponente, denn mit der Anzahl der Integrationen und der Schnelligkeit von Vermittlungserfolgen sinkt der finanzielle Aufwand für Entgeltersatzleistungen. Daraus resultiert der ungeschriebene Förderleitsatz des Aktiv-Passiv-Tausches. Abgesehen von sozialpolitischen Erwägungen liegt es aus geschäftspolitischer Sicht der Bundesagentur für Arbeit nahe, die Vermittlungsbemühungen auf die Marktkunden und bei entsprechenden Erfolgsaussichten auf die Beratungskunden, die bei einem Perspektivwechsel hin zu anderen als den zurückgelegten beruflichen Tätigkeiten integriert werden können, zu konzentrieren. Der Vorrang nach § 5 lässt sich allerdings nur soweit realisieren, wie Eingliederungsmittel zur Verfügung stehen.

 

Rz. 16

Durch Integrationserfolge vermeidet die Bundesagentur für Arbeit den Übergang der Betroffenen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese wird maßgeblich durch den Bund aus Steuermitteln finanziert.

 

Rz. 17

Über die Umsetzung des § 5 wird vor Ort durch die Agenturen für Arbeit in Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltung entschieden. Jede Agentur entwickelt ihr Arbeitsmarktprogramm für ein Kalenderjahr, der Eingliederungstitel wird beschlossen. Im Übrigen ist über die Eingliederungsbilanz einzusehen, wie die Agentur für Arbeit Rechenschaft über die Mittelverwendung abgelegt hat (vgl. § 11). Arbeitslose können aus § 5 keinen Anspruch auf Zuweisung einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme ableiten.

 

Rz. 18

Die Agenturen für Arbeit haben durch interne Kontrollen (Fachaufsicht) sicherzustellen, dass die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach ihrer Zielbestimmung eingesetzt werden. Diese Ziele sind meist den gesetzlichen Bestimmungen über das arbeitsmarktpolitische Instrument selbst zu entnehmen. Schwierigkeiten bereiten Instrumente wie das Vermittlungsbudget, das gerade den Vermittlungsfachkräften vor Ort größere Handlungsfreiheiten einräumen soll. Die Kontrollen beziehen sich allerdings auch nicht auf die Zweckmäßigkeit der Leistung, sondern darauf, dass gesetzliche Vorgaben nicht umgangen werden.

 

Rz. 19

Die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit richtet sich nach der Begriffsbestimmung in § 18. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, auch wenn in ihr die frühere Arbeitslosenhilfe im Anschluss an das Arbeitslosengeld aufgegangen ist, nicht Langzeitarbeitslosen vorbehalten, auch wenn sich in diesem Leistungssystem viele Langzeitbezieher von Alg II wiederfinden. Langzeitarbeitslose i. S. d. § 18 können allerdings wie alle anderen Arbeitslosen auch neben der Realisierung eines Restanspruchs auf Alg aufstockend Alg II erhalten, wenn sie mit dem Alg allein ihren Lebensunterhalt und den der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht decken können. Wenn auch § 5 nicht unmittelbar auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II anzuwenden ist, folgt eine entsprechende Anwendung aus der Ausübung von Ermessen.

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