Rz. 1

§ 45 ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 mit anderem Inhalt in Kraft getreten.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2921) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst.

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 erneut neu gefasst.

Abs. 8 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 eingefügt.

Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) wurde mit Wirkung zum 1.8.2019 Abs. 9 angefügt.

Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde Abs. 6 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

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