Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu Neuregelungen der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 28a), zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie an Arbeitnehmer (§ 131a) und zur Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) für Zeiten einer Berufsausbildung im Bemessungszeitraum in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 151).

Abs. 1 gewährt Personen, die sich am 1.8.2016 bereits in Elternzeit oder einer beruflichen Weiterbildung als neue Weiterversicherungssachverhalte befunden haben, unabhängig von der Antragsfrist nach § 28a Abs. 3 während einer besonderen Antragsfrist v. 1.8.2016 bis 31.10.2016 Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Abs. 2 schließt die Gewährung einer seit dem 1.8.2016 möglichen Weiterbildungsprämie an Arbeitnehmer generell aus, wenn die betreffende, nach § 81 geförderte berufliche Weiterbildung bereits vor dem 1.8.2016 begonnen hat.

Abs. 3 schließt die Neuregelung zur Bemessung des Alg für Zeiten in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in Angleichung an die Bemessung grundsätzlich nach der gezahlten Ausbildungsvergütung nach einer betrieblichen Berufsausbildung für alle Ansprüche auf Alg aus, die vor dem 1.8.2016 entstanden sind.

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