Rz. 10d

Schulische Ausbildungen, öffentliche-rechtliche Dienstverhältnisse mit Beamtenanwärtern und Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen, eine Förderung nach § 44 ist ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Personen, die als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, stehen in einem Versicherungspflichtverhältnis der Arbeitsförderung (§ 24 Abs. 1). In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1). Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, und Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in diesem Sinne gleich. In die Förderungsmöglichkeit eingeschlossen sind auch Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsfachschulen sowie Berufsakademien, für die ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hängt an der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer unbeachtlich sind. Versicherungsfreie Beschäftigung können nicht gefördert werden. Ebenso können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nicht erbracht werden, soweit andere Versicherungspflichtverhältnisse als versicherungspflichtige Beschäftigungen angebahnt oder aufgenommen werden sollen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen sind auch sog. Midi-Jobs mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR monatlich (ab 1.10.2022: 520,00 EUR monatlich), bei Beziehern der Versicherungsleistung Alg ist § 27 Abs. 5 zu beachten.

 

Rz. 12

Eine Förderung kommt bei Vorliegen der übrigen genannten Voraussetzungen gleichwohl nur in Betracht, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

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