Rz. 26

Abs. 6 regelt die Tragung der finanziellen Lasten für die Versorgungsbezüge der Beamten. Für die bis zur Überleitung in den Dienst des Bundes zurückgelegten Dienstzeiten ist die Bundesagentur zur Tragung verpflichtet, für die Zeiten seit der Übernahme der Bund. Die Durchführung der Versorgungslastenteilung erfolgt entsprechend der Maßgaben der Abs. 2 bis 5 des § 107b Beamtenversorgungsgesetz.

 

Rz. 27

Das bedeutet für den abgebenden Dienstherrn insbesondere, dass er beförderungsbedingte Versorgungsbezüge nicht tragen muss. Dasselbe gilt für Zeiten vor der Antragsaltersgrenze, wenn der übernommene Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.

 

Rz. 28

Auszahlender Dienstherr ist in jedem Fall der aufnehmende Dienstherr. Ihm steht ein Erstattungsanspruch gegen den abgebenden Dienstherrn zu. Dabei bleibt es, wenn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge auszahlt. Der Erstattungsbetrag ist dann der Versorgungskasse zu überweisen.

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