Rz. 7

Die Übergangsregelung betrifft Sachverhalte nach § 63 Abs. 4 AFG, die ihrem Wesen nach befristet in § 175 (seit 1.4.2012 § 101) übernommen worden ist. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt konnte die Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (Kug) in diesen Fällen durch Rechtsverordnung des damaligen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung von 6 auf 24 Monate verlängert werden. Diese Möglichkeit war bis zum 31.12.1997 befristet (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 AFG). Daraufhin entstandene Ansprüche auf Kug können auch nach dem Inkrafttreten des SGB III ausgeschöpft werden, solange die dem Anspruch zugrundeliegenden Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Dauer des Anspruchs auf Kug in Neufällen richtet sich nach § 177 (seit 1.4.2012 § 104).

 

Rz. 8

Das Kug nach § 63 Abs. 4 AFG konnte nicht nur in den Bereichen Kohle und Stahl in Anspruch genommen werden, sondern in jedem Wirtschaftszweig, der von einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung betroffen ist. Das war stets anzunehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ohne Strukturveränderungen auch im Falle günstiger Konjunktur nicht zu Vollbeschäftigung zurückkehren können wird. Die Situation am Arbeitsmarkt ist allgemein so ungünstig zu beurteilen, dass sich hieraus keine besonderen Anforderungen an außergewöhnliche Verhältnisse ergeben dürften.

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