Rz. 6

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ergeben sich aus § 3 Abs. 2. Die Differenzierung nach Leistungen an Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 11 bis 12 a. F.), Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 a. F.) und Träger (§ 3 Abs. 3 a. F.) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 2012 aufgegeben worden. Seither werden die Leistungen nach Bedarfslagen strukturiert. Daraus ergibt sich schlicht, dass die Leistungen nach dem Dritten Kapitel Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind. Hinzu kommt das Alg bei beruflicher Weiterbildung. Ausgenommen sind die Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (Alg, Teil-Alg) und Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung i. S. d. § 422 sind nicht nur die Leistungen selbst, z. B. Eingliederungszuschüsse, sondern umfassen auch die Regelungen über ihre Rückzahlung (BSG, Urteil v. 21.3.2002, B 7 AL 68/01 R). Ist § 422 anzuwenden, sind auch geänderte Rückzahlungsvorschriften in ihrer alten Fassung anzuwenden.

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