Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 421t nach § 419 überführt.

§ 421t war zum 1.2.2009 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) in das SGB III eingefügt worden.

Mit Wirkung zum 1.7.2009 wurde § 421t Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuches, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) neu gefasst.

Zum 1.1.2011 wurde § 421t Abs. 1 bis 3 und 6 geändert, die Abs. 4 und 5 wurden aufgehoben durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).

§ 421t Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 28.12.2011 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift als § 419 geschlechtsneutral ausformuliert. Zugleich wurden die Abs. 1 bis 3 und 7 geändert sowie Abs. 6 aufgehoben.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) aufgehoben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge