Rz. 4

Die nach § 404 festgesetzten und eingezahlten oder vollstreckten Bußgelder fließen entweder in die Kasse der Bundesagentur für Arbeit oder der Zollverwaltung. Dafür ist entscheidend, welcher Behörde die Dienststelle zuzurechnen ist, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dafür wiederum kommt es darauf an, wer Prüfbehörde war.

 

Rz. 5

Für den Zollbereich gilt die Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung v. 16.7.2002 (BGBl. I S. 2636). Diese richtet sich nach den Bezirken der Oberfinanzdirektionen.

 

Rz. 6

Abs. 2 Satz 2 verweist für die Vollstreckung von Geldbußen auf § 66 SGB X. Danach gilt für die Vollstreckung zugunsten der Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Nach § 66 Abs. 4 SGB X hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die für eine Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt entsprechend der ZPO erforderliche vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

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