Rz. 2q

Der Erste Abschnitt (§§ 404 bis 405) fasst die danach zu ahndenden Bußgeldvorschriften sowie Regelungen zur Zuständigkeit und Vollstreckung sowie Unterrichtung zusammen. Insbesondere wird die Zuständigkeit der Zollverwaltung von der Bundesagentur für Arbeit abgegrenzt. Die Unterrichtung betrifft Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde als neuer Bußgeldtatbestand der Verstoß von Arbeitgebern gegen ihre Nachweispflichten gegenüber der Agentur für Arbeit über die Weiterleitung von Leistungen an Arbeitnehmer und den Maßnahmeträger eingeführt, wenn der Arbeitgeber Förderanträge für sie gestellt und Leistungen für sie entgegengenommen hat, soweit sie die Kosten abdecken sollen, die den Arbeitnehmern und dem Maßnahmeträger unmittelbar entstanden sind (vgl. § 82 Abs. 6 Satz 3, § 404 Abs. 2 Nr. 1a).

 

Rz. 2r

Der Zweite Abschnitt (§§ 406, 407) wurde durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgehoben. Schwarzarbeit wird insbesondere durch die Zollverwaltung verfolgt.

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