Rz. 35

Abs. 2 Nr. 5 nimmt durch Arbeitgeber erschlichene Arbeitsgenehmigungen in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten auf und legt i. V. m. Abs. 3 dafür einen Bußgeldrahmen bis zu 30.000 EUR fest. Ordnungswidrig sind Verstöße gegen die Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes im Vorfeld der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen; nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift jedoch nur unrichtige Auskünfte. Danach haben Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

Erteilt ein Arbeitgeber eine erbetene oder verlangte Auskunft nicht, wird Abs. 2 Nr. 5 dadurch nicht erfüllt; andererseits wird dann wohl auch die den Wünschen des Arbeitgebers entsprechende Arbeitsgenehmigung nicht erteilt werden. Die Auskünfte nach § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes beziehen sich auf die Arbeitsbedingungen, die Regelung ist darauf ausgerichtet, der Arbeitsverwaltung die Prüfung zu ermöglichen, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die der Erteilung der begehrten Arbeitsgenehmigung entgegenstehen (Arbeitsmarktprüfung). Auf welche Weise die Agentur für Arbeit die Auskunft begehrt, etwa in Antragsformularen oder durch gesonderten Verwaltungsakt, ist unerheblich. Abs. 2 Nr. 5 gilt für alle Arbeitsgenehmigungen, die nur unter der Voraussetzung erteilt werden dürfen, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt und dazu das Auskunftsrecht nach § 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG hat. Auf § 39 AufenthG nimmt § 284 Abs. 3 über die Arbeitserlaubnis an Staatsangehörige der neu beigetretenen Mitgliedstaaten Bezug. Die Vorschrift verfolgt daher auch einen Ausgleich zwischen der Ordnungswidrigkeit der illegalen Beschäftigung und dem Erschleichen einer Arbeitsgenehmigung zulasten bevorrechtigter Arbeitnehmer. Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 Nr. 5 bringt dem Arbeitgeber keinen unmittelbaren Vermögensvorteil und ist deshalb nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 29a OWiG herbeizuführen, weil diese Vorschrift nur Werte erfasst, die unmittelbar durch die Tat geschaffen werden und dem Täter aufgrund der Tatbegehung zufließen (LG Stuttgart, Beschluss v. 11.11.2002, 19 Qs 81/02 OWi).

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