Rz. 2

Die Vorschrift betrifft ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Begutachtungen, die nicht durch dem Amtsarzt der Agentur für Arbeit, sondern durch beauftragte externe Gutachter durchgeführt werden. Sie erlaubt dem externen Gutachter, der Bundesagentur für Arbeit die daraus hervorgegangenen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung zur Neufassung der Vorschrift weist darauf hin, dass es sich bei dem Beauftragungsverfahren nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SGB X handelt, sondern um eine Funktionsübertragung. Deshalb bedarf es einer gesonderten Vorschrift, die eine Rückübertragung der für die Auftragserledigung relevanten, weil erforderlichen Daten gestattet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge