Rz. 8

Das Maßregelungsverbot zielt auf die Neutralität der Bundesagentur für Arbeit. Weitere Spezialregelungen enthalten z. B. § 36 Abs. 3, § 160.

 

Rz. 9

Die Vorschrift ist nicht glücklich formuliert. Während der die Berechtigten betreffende Satzteil die Mitwirkung an einer Maßregelung verbietet, gilt dies gegenüber Arbeitgebern für entsprechende Maßnahmen. Diese nicht notwendige Umständlichkeit der Formulierung könnte darauf schließen lassen, der Schutz des Arbeitgebers sei weiter gehend. Dies ist indes im Auslegungswege zu verneinen. Berechtigte und Arbeitgeber werden gleichermaßen geschützt, und zwar sowohl vor einer Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit an Maßregelungen selbst wie auch vor Maßnahmen, die nach Art oder Gewicht Maßregelungen entsprechen. Der Schutz schließt Maßregelungen vorbereitende Handlungen ein.

 

Rz. 10

Die Bundesagentur für Arbeit darf an einer Maßregelung von Berechtigten nicht mitwirken. Das schließt alle Dienststellen über die Agenturen für Arbeit hinaus ein, z. B. auch die Zentrale und die Regionaldirektionen. Sie darf an Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht mitwirken, die direkt Maßregelung sind oder aber einer Maßregelung entsprechen. In der Literatur werden als Beispiele genannt: einen Berechtigten verächtlich machen oder unter Druck setzen; an einer Kündigungsdrohung, einer Umsetzung/Versetzung oder Drohung einer Gehaltskürzung mitwirken; Zulassen von Veröffentlichungen, Anschlägen, Aufrufen oder Verteilungen in Dienststellen. Unter Satz 2 fallen auch Boykottmaßnahmen gegen den Arbeitgeber.

 

Rz. 11

Untersagt sind der Bundesagentur für Arbeit auch direkte oder indirekte Einwirkungen auf den Betriebsrat, Erörterung von Maßregelungen bei Betriebsversammlungen oder außerbetrieblichen Kundgebungen usw. Das Verbot der Mitwirkung schließt jegliche Beteiligung aus.

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