Rz. 4

In ein Selbstverwaltungsorgan der Bundesagentur für Arbeit können Personen berufen werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das 18. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vor dem Tag vollendet, an dem der Deutsche Geburtstag hat und 18 Jahre alt wird. Die Volljährigkeit bezieht sich auf die Amtsdauer des berufenen Mitglieds in der Selbstverwaltung, also auf den Beginn der Mitgliedschaft im Selbstverwaltungsorgan.

 

Rz. 5

Ausländer können in ein Selbstverwaltungsorgan berufen werden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und ebenfalls wählbar i. S. d. BWahlG sind. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts richtet sich nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (z. B. des Aufenthaltsgesetzes). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich u. U. aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Ausländer die Absicht haben muss, nicht nur kurzfristig oder vorübergehend an seinem Aufenthaltsort zu verbleiben. Die Berufungsfähigkeit setzt nicht voraus, dass der Ausländer sich bereits eine bestimmte Zeit an diesem Aufenthaltsort oder in diesem Gebiet aufgehalten hat. Im Sinne einer kontinuierlichen Selbstverwaltungsarbeit soll aber erwartet werden können, dass der Ausländer nicht nach kurzer Zeit an einen anderen Aufenthaltsort verzieht oder in sein Heimatland zurückkehrt. Dadurch wird die Möglichkeit, in dem Zuständigkeitsgebiet eines Verwaltungsausschusses umzuziehen, nicht berührt.

 

Rz. 6

Es wird vorausgesetzt werden können, dass sich die vorschlagsberechtigten Stellen (vgl. § 379) vor einem Berufungsvorschlag mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und des voraussichtlichen Aufenthaltsorts während der Amtsperiode von 6 Jahren auseinandersetzen und ihrem Vorschlag entsprechende Belege und Erklärungen beifügen.

 

Rz. 7

Für Deutsche und Ausländer gilt, dass kein Ausschluss vom passiven Wahlrecht vorliegen darf. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist schon nach § 13 BWahlG, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (auch wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die nach § 1896 Abs. 4, § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst) oder sich aufgrund einer Anordnung nach den §§ 63, 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG).

 

Rz. 7a

Daneben schließt § 15 Abs. 2 BWahlG Personen von der Wählbarkeit aus, die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BWahlG).

 

Rz. 8

Abs. 2 schließt die Arbeitnehmer und Beamten der Bundesagentur für Arbeit von der Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsorgan aus. Das ist folgerichtig, wenn das Selbstverwaltungsorgan die Aufgabe hat, die Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu überwachen und zu kontrollieren. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit in der Selbstverwaltung würden letztlich sich selbst bzw. eigene Vorgesetzte (bis hin zum Vorstand) kontrollieren und damit in Interessenkollisionen geraten. Das Verbot gilt auch für beurlaubte Beamte nach § 387 Abs. 3, denn diese Beschäftigten stehen in einem Angestelltenverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit.

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