Rz. 12f

Abs. 2a schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mehrerer Träger, z. B. in den Jugendberufsagenturen. Damit sollen insbesondere Bedenken in Bezug auf die zulässige Datenübermittlung ausgeräumt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Jugendberufsagenturen stellen keine abschließende Benennung dar, es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle Bündnisse rund um die Betreuung Jugendlicher von der Rechtsnorm erfasst werden, z. B. auch im Zusammenhang mit trägerübergreifendem Fallmanagement.

 

Rz. 12g

Die Vorschrift korrespondiert mit § 31a, der durch das 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze voraussichtlich zum 1.7.2020 in das SGB III eingefügt werden soll.

Junge Menschen, die Schwierigkeiten am Übergang von der Schule in den Beruf haben, verlassen die Schule der Gesetzesbegründung zu § 31a zufolge zu häufig ohne eine unmittelbare, konkrete berufliche Perspektive, insbesondere zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Zwar sind vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden, sie erreichen die betroffenen jungen Menschen jedoch demnach nicht immer. Zum Teil sind auch die zuständigen Ansprechpartner nicht ausreichend bekannt. Ohne Berufsabschluss münden junge Menschen aber als an- bzw. ungelernte Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt ein. Sie haben dann folgerichtig für ihr weiteres Berufsleben ein deutlich höheres Risiko zu tragen, arbeitslos zu werden. Diese Ausgangslage greift die Regelung des neuen § 31a Abs. 1 auf und erweitert den gesetzlichen Beratungsauftrag der Agenturen für Arbeit um eine zusätzliche Informationsverpflichtung: Die Agenturen für Arbeit haben junge Menschen, die nach Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme, etwa der Besuch einer Jugendwerkstatt bei Schulverweigerern bzw. schulmüden Jugendlichen, voraussichtlich keine konkrete berufliche Perspektive haben, frühzeitig aktiv zu kontaktieren und über Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren. Dabei wird nach der Gesetzesbegründung auf die vorhandenen Kenntnisse der Agentur für Arbeit abgestellt. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit nicht von Amts wegen jedem jungen Menschen nachgehen muss, der voraussichtlich in nächster Zeit vor dem Übergang von der Schule zum Berufsleben steht und eine evtl. Informationsverpflichtung zu prüfen hat. Sie muss aber tätig werden, wenn ihr bekannt wird, dass bei einem jungen Menschen voraussichtlich keine konkrete berufliche Perspektive besteht.

 

Rz. 12h

Zur Weiterentwicklung der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere am Übergang von der Schule in den Beruf und unter Berücksichtigung der geplanten Unterstützung des Ausbaus von Jugendberufsagenturen, soll die Bundesagentur für Arbeit nach der Gesetzesbegründung ein IT-System entwickeln und betreiben, mit dem die Zusammenarbeit in den Jugendberufsagenturen erleichtert werden kann (vgl. BT-Drs. 19/16540). Das IT-System soll demnach daher auch den beteiligten weiteren Leistungsträgern aus den Rechtskreisen des SGB II und des SGB VIII zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit der digitalen Zusammenarbeit stellt in diesem Zusammenhang eine Arbeitserleichterung zur zielgerichteten und rechtskreisübergreifend abgesprochenen passgenauen Unterstützung junger Menschen dar. Die Zugriffsrechte sollen im Rahmen der sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen vergeben werden. Möglichst "kurze Wege" im Rahmen der geltenden sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen sollen demzufolge zu einer Verbesserung der Integrationsmöglichkeiten führen und insbesondere Förderlücken bzw. Doppelförderungen vermeiden helfen. Daten von jungen Menschen werden nur dann mit dem IT-System verarbeitet, wenn die betroffene Person zuvor eingewilligt hat. Die sozialdatenschutzrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten, die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten werden in der Gesetzesbegründung besonders hervorgehoben. Die Nutzung des IT-Systems ist der Gesetzesbegründung zufolge freiwillig. Die Träger der Kooperationsmodelle müssen gemeinsam über eine Nutzung entscheiden.

 

Rz. 12i

Die IT-Entwicklung umfasst im Wesentlichen Kerndaten über die Jugendlichen. Im Vorfeld der Gesetzgebung ist insofern Kritik geäußert worden, als möglicherweise Vorratsdatenhaltung betrieben werden könnte. Das wird z. B. in Bezug auf die Jobcenter nach dem SGB II befürchtet, soweit diese keine eigene originäre Aufgabe haben, weil z. B. die Berufsberatung als Aufgabe der Agenturen für Arbeit ausschließlich dort verbleibt.

 

Rz. 12j

Als übergreifende Ziele der Rechtsvorschrift kann darauf abgestellt werden, dass aus Sicht des Gesetzgebers auf dem Weg zwischen Schule und Beruf niemand verlorengehen soll. Bei längerfristiger Betrachtung geht es darum, dass der Anteil junger Menschen, der ohne Berufsabschluss ist, verringert werden soll, damit kann zugleich das in Deutschland vorhandene Potenzial zur Deckung des Fachkräftebedarfs besser ausgeschöpft werden. Mit gutem Gelingen werden die Aufwendungen für die Arbe...

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