Rz. 8

Die Rücklage ist nach Abs. 3 Satz 1 so zu bilden, dass sie jederzeit für die Zahlungen durch die Bundesagentur für Arbeit herangezogen werden kann. Grundsätzlich hat die Bundesagentur für Arbeit die §§ 82, 83 SGB IV über die Rücklage und Anlage der Rücklage zu beachten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dabei gehen die Regelungen des § 366 als Spezialvorschrift jedoch vor. Damit scheiden längerfristige Anlagen aus. Größere Unterschiede beim Ausgabenaufkommen resultieren jährlich wiederkehrend aus saisonalen Gründen, die im Winter das Beitragsaufkommen sinken und insbesondere die Versicherungsausgaben steigen lassen. Die Schnelligkeit, mit der Vermögen auch in einem zweistelligen Milliardenumfang verbraucht werden kann, hat sich 2009 und 2010 im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise gezeigt (vgl. in diesem Zusammenhang auch ausführlich BT-Drs. 16/10988). Innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 2 Jahren waren rd. 18 Mrd. EUR verbraucht. Deshalb ist § 366 immer in dem Licht des Risikos einer abrupt einbrechenden Konjunktur zu betrachten.

 

Rz. 9

Die Anlage der Rücklage nach wirtschaftlichen Grundsätzen bedurfte schon im Hinblick auf die allgemein gültigen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der Bundeshaushaltsordnung keiner expliziten Sonderregelung. Der Gesetzgeber hebt jedoch hervor, dass insbesondere durch Verhandlungen mit den Kreditinstituten und ggf. der Bundesbank eine möglichst ertragreiche Anlage anzustreben ist, auch wenn die Rücklage praktisch täglich verfügbar gemacht werden können muss. Eine Rücklage der BA wird in erster Linie aus Tages- und Termingeldern bestehen.

 

Rz. 10

Abs. 3 Satz 2 delegiert die Abfassung von Verwaltungsvorschriften für die Anlage der Rücklage an die Bundesagentur für Arbeit zurück. Die dafür notwendige Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Finanzen stellt sicher, dass im Verwaltungswege mögliche Ressourcengewinne nicht verlorengehen. Eine laufende Beratung durch die Bundesbank sollte dies ohnehin gewährleisten.

 

Rz. 11

Der Bundesrechnungshof wie auch die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit haben eine vom Anlagebereich organisatorisch unabhängige Risikomanagementeinheit gefordert. Aufgaben und Inhalte des Finanzrisikomanagements haben sich an den Mindestanforderungen an das Risikomanagement als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für das Risikomanagement von Kreditinstituten verbindlich vorgegebenen Anforderungen zu orientieren.

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