Rz. 1a

§ 353 bezieht sich auf die Meldepflicht der Sozialversicherungsträger nach § 350 Abs. 1.

§ 350 Abs. 1 bestimmt eine Meldepflicht der nach § 28i SGB IV zuständigen Einzugsstelle. Das ist mit Ausnahme von geringfügigen Beschäftigungen (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Regionaldirektion Cottbus) stets eine Krankenkasse. Die Einzugsstellen haben der Bundesagentur für Arbeit monatlich die Zahl der nach dem SGB III versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mitzuteilen.

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, zur Durchführung der Meldungen der Sozialversicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Ermächtigung hat den Zweck, unterschiedliche Meldeverfahren durch unterschiedliche Einzugsstellen, die das Verwaltungsverfahren bürokratisieren oder Effizienzverluste nach sich ziehen, zu vermeiden. Das hätte auch durch eine Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit zum Erlass einer entsprechenden Anordnung erreicht werden können. Die Ermächtigung des zuständigen Bundesministeriums dient insoweit hauptsächlich dem Rechtsfrieden zwischen der Bundesagentur und den Einzugsstellen.

Zum 1.4.2012 wurde lediglich die korrekte Bezeichnung des ermächtigten Ministeriums eingefügt.

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