Rz. 14

Die Ermächtigung vermeidet unterschiedliche Verfahren. Sie umfasst die Zahlung, Einziehung und Abrechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung, die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen für die Bezieher von Krankentagegeld zu zahlen sind.

 

Rz. 15

Die Ermächtigung ist bislang nicht ausgefüllt worden. Die Bundesagentur für Arbeit und die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in § 349 Abs. 4 geschaffene Möglichkeit genutzt, um zu einer Vereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und einer für die Zahlung genutzten Einrichtung der Krankenversicherer zu kommen (Vereinbarung v. 15.11.1985 mit der Privaten Krankenversicherungs-Interessengemeinschaft Arbeitslosenversicherung). Die Beiträge werden komplett an die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit entrichtet. Einer Rechtsverordnung bedarf es demnach nicht. Dem BMAS bleibt es aber unbenommen, eine Rechtsverordnung auch entgegen der Vereinbarung zu erlassen, wenn sie mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht einverstanden ist.

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