Rz. 12

Abs. 4 lässt Abschlagszahlungen zur Vermeidung unbilliger Härten zu. Eine Abschlagszahlung setzt voraus, dass bei planmäßiger Zahlung nach Abs. 2 und 3 eine unbillige Härte für den Leistungsberechtigten vorläge. Bei der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll nachprüfbar ist. Bei laufenden Geldleistungen bezieht sie sich auf die nachträgliche Zahlung. Weitergehende Zahlungen auf spätere Zahlungszeiträume sind ausgeschlossen, weil das Gesetz dafür keine Grundlage bietet. Nicht jede Unannehmlichkeit, die der Leistungsempfänger wegen der nachträglichen Zahlung hinnehmen muss, stellt bereits eine Härte i. S. d. Abs. 4 dar. Darüber hinaus verlangt die Regelung eine unbillige Härte. Sie ist erst anzunehmen, wenn nach verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ein Zuwarten auf die planmäßige Zahlung der Ausnahmesituation nicht gerecht würde. Maßgebender Gesichtspunkt ist der Charakter der jeweiligen Leistung, insbesondere, wenn sie zur Deckung des (laufenden) Lebensunterhaltes bestimmt ist.

 

Rz. 13

Über die Erbringung einer Abschlagszahlung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das betrifft ggf. auch die Höhe des Abschlags. Dieser darf nicht dazu führen, dass der Leistungsberechtigte in nachfolgenden Zahlungszeiträumen (Kalendermonat) erneut vor Fälligkeit der Monatszahlung abschlagsbedürftig wird.

 

Rz. 14

Abs. 4 betrifft nicht die Vorschusszahlung nach § 42 SGB I oder die vorläufige Entscheidung nach Maßgabe des § 328. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung vor Fälligkeit. Das Vorliegen einer unbilligen Härte rechtfertigt es im Einzelfall, entgegen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einen Teil der Leistung verfrüht zu erbringen.

 

Rz. 15

Abschlagszahlungen sind kostenfrei, auch wenn sie in bar erfolgen, insbesondere über einen Geldautomaten des Leistungsträgers.

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