Rz. 7

Abs. 2 bestimmt, dass laufende Geldleistungen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat demnach sicherzustellen, dass der Leistungsberechtigte spätestens am 1. Kalendertag des folgenden Monats über die Leistung für den aktuellen Kalendermonat verfügen kann (sog. Monatszahlung). Das wird regelmäßig dadurch gewährleistet, dass die Leistung dem Berechtigten spätestens am letzten Arbeitstag des Zahlmonats gutgeschrieben wird. Dies genügt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Fällt dieser Tag auf einen Wochentag, an dem Kreditinstitute üblicherweise geschlossen haben, muss die Leistung entsprechend früher verfügbar gemacht werden. Mit dem Gesetz ist es nicht vereinbar, zum Lebensunterhalt bestimmte Leistungen erst am 1. Arbeitstag des Folgemonates verfügbar zu machen.

 

Rz. 8

Laufende Leistungen nach dem SGB III sind insbesondere die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld, das Arbeitslosen- und Teilarbeitslosengeld, das Übergangsgeld sowie einige Eingliederungsleistungen je nach Ausgestaltung. Zum Ende eines Leistungsanspruches kann die Regelung mit Auszahlungsbestimmungen zu Fürsorgeleistungen zusammenfallen, die eine monatliche Vorauszahlung der Leistung vorsehen, typischerweise mit dem Alg II bzw. Sozialgeld nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dann kommt es auf die materiell-rechtliche Regelung (in dem anderen Gesetz) dafür an, ob es zu einer Doppelzahlung oder zu einer Anrechnung kommt.

 

Rz. 9

Nicht laufende Geldleistungen werden ausgezahlt, wenn dem Berechtigten die Kosten entstehen. Das ist bereits bei der Entscheidung über den Antrag der Fall, wenn die Kosten zu diesem Zeitpunkt entstehen oder schon entstanden sind (Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 10

Die nachträgliche Auszahlung von Insolvenzgeld für den Zeitraum, für den es beantragt worden ist, beruht auf den insolvenz- und arbeitsförderungsrechtlichen Aktivitäten. Der Leistungsberechtigte erfährt dadurch keinen Nachteil, weil er i. d. R. ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen kann. Insoweit wird das Insolvenzgeld dann ohnehin verrechnet.

 

Rz. 11

Weiterbildungs- und Teilnahmekosten werden monatlich im Voraus gezahlt, weil sie vom Träger i. d. R. im Voraus verlangt werden. Soweit Weiterbildungskosten den Sachbedarf für die Weiterbildung decken, liegt es in der Natur der Sache, dass sie zuvor beschafft werden müssen. Wenn allerdings der Maßnahmeträger den Bedarf zur Verfügung stellt, kann er unmittelbar die Maßnahmekosten von der Agentur für Arbeit erhalten. Dagegen sind Fahrtkosten stets monatlich im Voraus an den Teilnehmer auszuzahlen. Sie werden vom Teilnehmer benötigt, um die Fahrtkosten tragen zu können. Werden sie über den Maßnahmeträger ausgezahlt, werden sie auch dem Maßnahmeträger vorab im Voraus zur Verfügung gestellt.

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