Rz. 2

Die Vorschrift schließt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei konkreten Tatbeständen aus. Damit ergänzt die Vorschrift § 86a Abs. 2 SGG; in dieser Vorschrift sind bereits Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen abweichend von § 86a Abs. 1 SGG die aufschiebende Wirkung entfällt. Bei den in der Vorschrift aufgeführten Tatbeständen sieht der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich grundsätzlich garantierten effektiven Rechtsschutz nicht als erforderlich oder gerechtfertigt an, der in diesem Sinne durch aufschiebende Wirkung die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern würde. Abweichende Entscheidungen bleiben allerdings nach § 86a Abs. 3 SGG sowohl durch die Verwaltung wie nach § 86b SGG durch gerichtliche Entscheidung möglich.

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