Rz. 21

Die Pflegeversicherung wird jeweils von den Erstattungsbeiträgen nach den Abs. 1 bis 3 mit umfasst. Auch ohne die Verweisung in Abs. 5 wird beim Ausgleich nach Abs. 4 auch die Pflegeversicherung mit umfasst. Zum Fall der Gleichwohlgewährung vgl. die Komm. zu Abs. 3.

Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten die Regelungen über die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 Satz 1. Gleichermaßen gilt, dass die Regelung nur anwendbar ist, wenn in einem Kalendermonat für keinen Tag rechtmäßig Alg gewährt worden ist; in Fällen des Abs. 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

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