Rz. 2

§ 326 legt eine Ausschlussfrist für Leistungen an Träger (§ 21) fest. Eine Differenzierung nach bestimmten Maßnahmen innerhalb des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums nach dem SGB III ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten für eine Gesamtabrechnung. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Förderung der Maßnahme auch hinsichtlich des Leistungsumfanges an den Träger zeitnah zum Maßnahmeende abgeschlossen werden kann.

 

Rz. 2b

Abs. 2 regelt die Rechtsfolgen für ein Fristversäumnis. Soweit der Träger die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen hat, wird er hinsichtlich erbrachter Leistungen erstattungspflichtig. Weitere Leistungen kann er nicht begehren.

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