Rz. 1

Zum 1.1.2004 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) Abs. 1 redaktionell angepasst und Abs. 2 geändert.

Abs. 2 ist durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) zum 1.5.2004 (Art. 1 Nr. 12) und zum 1.1.2005 (Art. 1 Nr. 13) durch das 4. SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) und zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden. Der Katalog der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die nachträglich beantragt werden können, wurde redaktionell bereinigt und die Arbeitslosenhilfe zum 1.1.2005 aus dem Katalog gestrichen.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.4.2006 neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Abs. 2 und 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 29.5.2020 durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert.

Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) v. 3.12.2020 (BGBl. I S. 2691) mit Wirkung zum 1.1.2021 erneut geändert.

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