Rz. 29

Im Falle des Erfordernisses und des Einverständnisses des Ratsuchenden zu ärztlichen und/oder psychologischen Gutachten steht die Agentur für Arbeit kraft Gesetzes in einer Soll-Verpflichtung. Das bedeutet, dass sie den Auftrag des Gesetzgebers regelmäßig zu befolgen hat, also die Untersuchung und Begutachtung durchführen (lassen) muss. Dafür stehen regelmäßig der Ärztliche Dienst und der Betriebspsychologische Dienst der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Je nach verfügbarem Personal oder Auftragsaufkommen können die Maßnahmen auch durch beauftragte Fachärzte oder Psychologen durchgeführt werden.

 

Rz. 30

Lediglich in atypischen Fällen wird die Agentur für Arbeit auf eine Untersuchung/Begutachtung verzichten dürfen. Das ist dann der Fall, wenn ein höherrangiges Gut betroffen ist, also für den Ratsuchenden ein besonderes Risiko mit der Untersuchung verbunden wäre.

 

Rz. 31

Die Frage, ob hohe Kosten, die mit der angestrebten Untersuchung verbunden wären, zu einem Absehen berechtigt, ist zu verneinen. Es ist kaum anzunehmen, dass im Hinblick auf finanzielle Risiken (auch für die Arbeitslosenversicherung) durch die Annahme einer für den Ratsuchenden ungeeigneten Beschäftigung oder die Wahl eines ungeeigneten Berufes (im Falle eines Berufswechsels z. B. auch der finanzielle Aufwand für eine entsprechende Weiterbildung als "Umschulung") ein hoher Aufwand für die Maßnahme als so unverhältnismäßig angesehen werden kann, dass hierdurch eine atypische Entscheidungssituation entsteht.

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