Rz. 3

Eine Auskunftspflicht nach Abs. 1 und 2 besteht nur, soweit die begehrten Auskünfte für die Durchführung des Insolvenzgeldverfahrens einschl. des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Abs. 1) bzw. zur Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung (Abs. 2) erforderlich sind. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Im Spannungsfeld der Verfolgung eines erlaubten Zwecks mit einem grundsätzlich erlaubten Mittel ist Erforderlichkeit ein Anforderungsmerkmal, das über die Eignung des ausgewählten Mittels hinausgeht. Geeignet ist ein Mittel schon dann, wenn es den verfolgten Zweck fördert. Erforderlich sind Auskünfte nach § 316 nur, wenn keine die Betroffenen geringer belastenden Möglichkeiten für die Agentur für Arbeit bzw. den Insolvenzverwalter bestehen, die maßgebenden Informationen mit der für das Insolvenzgeldverfahren bzw. die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung notwendigen Qualität, insbesondere die Validität der Daten, zu erhalten. Bezogen auf § 316 besteht eine Auskunftspflicht mangels Erforderlichkeit nicht, soweit die benötigten Daten in der notwendigen Qualität den Antragsunterlagen des Insolvenzgeld begehrenden, mitwirkungspflichtigen Arbeitnehmers entnommen werden können. Im Übrigen ist zu beachten, dass, bezogen auf die jeweilige Fachlichkeit der begehrten Auskunft, eine andere Person heranzuziehen ist. Die Agentur für Arbeit wie auch der Insolvenzverwalter muss also auch hier das jeweils mildeste Mittel wählen.

 

Rz. 4

Eine Auskunftspflicht besteht nur auf Verlangen der Agentur für Arbeit bzw. des Insolvenzverwalters. Das Verlangen ist an keine Form gebunden. Nach Abs. 1 stellt es einen Verwaltungsakt dar. Das Auskunftsersuchen muss den Zweck der Auskunft erläutern und die benötigten Informationen gezielt und präzise erfragen. Dabei ist stets der Umfang anzugeben. Der Gesetzgeber hat ein Verlangen der Agentur für Arbeit an die Auskunftspflicht geknüpft, um den Handlungszeitpunkt präziser zu fassen und damit den strengen Anforderungen eines Bußgeldverfahrens gerecht zu werden. Die Auskunftserteilung kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

Rz. 4a

Die Vorschrift betrifft nicht den Antragsteller auf Insolvenzgeld in Bezug auf seinen Insolvenzgeldantrag, weil dafür die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I maßgebend sind. Arbeitnehmer i. S. d. Abs. 2 sind alle Arbeitnehmer, die für Auskünfte in Bezug auf das Insolvenzgeldverfahren in Betracht kommen. Dazu gehört im Grundsatz auch der Antragsteller, er ist in Abs. 2 aber nicht in dieser Funktion erwähnt. Für ihn sind die Vorschriften über seine Mitwirkung maßgebend.

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