Rz. 23

Die 2. Alternative des Abs. 2 betrifft Dritte, die Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren. Derartige Bankauskünfte kommen in Betracht, wenn aufgrund von Hinweisen zu einem Leistungsfall, etwa auch aus einem automatisierten Datenabgleich (vgl. § 397), die Leistungsvoraussetzungen in Zweifel zu ziehen sind. Das ist etwa der Fall, wenn sich bei einer bedürftigkeitsabhängigen Leistung Hinweise auf Freistellungsaufträge durch das Bundeszentralamt für Steuern ergeben haben und Einkommen oder Vermögen in den Antragsunterlagen abgefragt, aber nicht angegeben ist. Zur Erforderlichkeit der Auskunft und dem Verlangen der Agentur für Arbeit vgl. Rz. 3 ff. Auskunftsverpflichtete sind alle Personen und Einrichtungen, die für den Antragsteller/Leistungsbezieher Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren, also nicht nur Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), sondern z. B. auch Versicherungen oder Betreuer i. S. d. BGB, Erbschafts- und sonstige Vermögensverwalter. Verwahren können Vermögensgegenstände auch Lagerunternehmen und private Personen, insoweit ist die Auskunftspflicht nicht eingeschränkt. Die Vorschrift hat nach dem Wegfall der bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe praktisch keinen Anwendungsbereich mehr, denn sie gilt nicht für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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