0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 27.3.2002 durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert.

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Die Ermächtigung wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert und dadurch zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), eine Rechtsverordnung zur Umsetzung des § 296 Abs. 2 Satz 1 zu erlassen. Danach darf durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen geregelt werden, dass durch Vermittlungsvertrag zwischen Arbeitsuchendem und privatem Arbeitsvermittler eine von der auf einem Vermittlungsgutschein nach § 296 Abs. 3 Satz 1 ausgestellten Vergütung abweichende Vergütung für den Vermittler vereinbart werden darf. Diese Regelung kleidet § 301 durch eine Ermächtigung aus, in einer Rechtsverordnung die Bemessung der Vergütung nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt für bestimmte Berufe oder Personengruppen im Vermittlungsvertrag zu gestatten. Damit soll der seit langem bewährten Praxis Rechnung getragen werden und das private Vermittlungsgeschäft nicht aufgrund zu geringer Vergütung für bestimmte, oftmals kurzfristige oder sportliche berufliche Tätigkeiten geschlossen werden. Der Gesetzgeber wird von Detailregelungen entlastet, zudem kann durch eine Änderung der Rechtsverordnung sich rasch ändernden Verhältnissen auch zügig Rechnung getragen werden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Ermächtigung betrifft das BMAS. Sie erstreckt sich allein darauf, die Berufe und die Personengruppen zu bestimmen, für die in dem Vermittlungsvertrag von § 296 Abs. 3 Satz 1 abgewichen werden darf. Darüber hinaus gibt die Ermächtigung vor, dass eine Bemessung der Vergütung zu regeln ist, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt richtet. Die Abweichung von der Höchstvergütung nach § 45 Abs. 6 Satz 4 für den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist ersichtlich auf eine mögliche höhere Vergütung gerichtet. Das ändert nichts daran, dass der jeweils zu vermittelnde Arbeitnehmer eigenständig darüber entscheidet, ob er das Vermittlungsangebot des privaten Arbeitsvermittlers annehmen will oder nicht. Aus einer Ablehnung erwachsen keine negativen rechtlichen Konsequenzen nach dem SGB III. Die Ermächtigung schließt aber nicht aus, dass es durch eine Bemessung nach dem zustehenden Arbeitsentgelt auch zu einer geringeren Vergütung kommen kann als das nach § 296 Abs. 3 der Fall wäre. Dadurch erleidet der Vermittler nicht automatisch einen Nachteil, weil auch eine Vergütung nach § 296 Abs. 3 nicht in jedem Fall die Höchstgrenze nach § 45 Abs. 6 Satz 4 ausschöpfen muss; das gilt insbesondere für kurzfristige Arrangements. Die Ermächtigung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Für eine Einbeziehung in die Rechtsverordnung kommen Berufe und Personengruppen in Betracht, bei denen Besonderheiten hinsichtlich der Art der Tätigkeit wie auch der Festsetzung des Entgeltes üblich sind.

 

Rz. 4

Das BMAS hat aufgrund der Ermächtigung des § 301 die Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen (Vermittler-Vergütungsverordnung) v. 27.6.2002 (BGBl. I S. 2439) erlassen, die mit Wirkung zum 27.3.2002 rückwirkend in Kraft getreten ist. Dieses Datum entspricht dem Inkrafttreten der Neufassung der Ermächtigungsnorm durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130).

 

Rz. 5

§ 1 der Verordnung legt die Berufe und Personengruppen fest, mit denen eine Vermittlungsvergütung nach dem erzielbaren Arbeitsentgelt zulässig ist. Die Vorschrift formuliert den Grundsatz, dass sich die Vergütungen nach dem für den Arbeitnehmer zulässigen Arbeitsentgelt bemessen dürfen. Das sind Künstler und Artisten (§ 1 Nr. 1), Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins und Dressmen (§ 1 Nr. 2), Doppelgänger, Stuntmen und Discjockeys (§ 1 Nr. 3) sowie Berufssportler (§ 1 Nr. 4). Damit hat der Verordnungsgeber die frühere Praxis vollständig bestätigt.

 

Rz. 6

§ 2 der Verordnung regelt die Bemessung der Vergütung. Das BMAS legt die höchste Vergütung auf 18 % des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts fest. Darin ist die Umsatzsteuer bereits enthalten. Dies gewährleistet insbesondere Rechtssicherheit bei einer Änderung des Umsatzsteuersatzes. Deshalb brauchte die Verordnung aus Anlass der Mehrwertsteuererhöhung auf 19 % nicht geändert zu werden. Eine...

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