Rz. 10

Nr. 4 stellt sicher, dass vereinbarte Alleinvermittlungsansprüche, die Arbeitgeber und Arbeit-/Ausbildungsuchende daran hindern sollen, auch andere Vermittler einzuschalten, unwirksam sind. Durch eine solche Vereinbarung werden die Betroffenen nicht daran gehindert, nach ihrer freien Wahl jederzeit weitere bzw. andere Vermittler einzuschalten.

 

Rz. 11

Der nach bürgerlichem Recht mögliche Alleinvertretungsanspruch ist ausgeschlossen. Die geschlossenen Vereinbarungen neben dieser Bestimmung werden in ihrer Wirksamkeit durch Nr. 4 nicht berührt. Dadurch wird der Wettbewerb zwischen dem zunächst eingeschalteten Vermittler und weiteren Vermittlern nicht behindert. Der zunächst eingeschaltete Vermittler hat weiterhin die Möglichkeit, sich die gesetzlich zulässige Vergütung durch eine erfolgreiche Vermittlung zu sichern. Das dient dem Hauptzierl, eine berufliche Eingliederung des Arbeitsuchenden zu erreichen.

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