Rz. 2

Diese Vorschrift regelt die Erhebung einer Gebühr für die Abwicklung des jährlichen Werkvertragskontingents aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltung – Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegenüber dem Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmer.

Abs. 1 bestimmt grundsätzlich, dass von dem Arbeitgeber eines ausländischen Arbeitnehmers eine Gebühr für die Aufwendungen erhoben werden darf, die der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung entstehen, wenn sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen durchführen (vgl. dazu § 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 405 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SchwarzArbG und § 2 AEntG).

Abs. 2 bestimmt, dass eine Gebühr die Aufwendungen abdeckt, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung stehen. Das sind insbesondere Prüf- und Überwachungsaufgaben (Nr. 1, 2, 4 und 5) sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU (Nr. 3) und der Durchführung von Ausschlussverfahren (Nr. 6). Die Aufgabenaufzählung ist nicht abschließend. Die Gebühr deckt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung.

Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die Bundesagentur für Arbeit zu einer Anordnung über die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebühren einschließlich der Festlegung des auf die Zollverwaltung entfallenden Anteils und dessen Erhebung. Daran muss die Zollverwaltung nicht beteiligt werden.

Abs. 3 verbietet dem Arbeitgeber, sich die Gebühr von dem betroffenen Arbeitnehmer oder einem Dritten ganz oder teilweise erstatten zu lassen.

Abs. 4 bestimmt die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes, soweit durch § 287 und die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit keine spezielle Regelung treffen. Ein Verwaltungskostengesetz für den Bund gibt es seit dem 15.8.2013 nicht mehr (Aufhebung durch das Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes v. 7.8.2013, BGBl. I S. 3154). Dem trägt eine aktualisierte Verweisung seit dem 23.7.2021 Rechnung.

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