Rz. 25

Bürger der neuen Beitrittsstaaten haben grundsätzlich Freizügigkeitsrechte. Beschränkungen gelten nur im Hinblick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. § 284 ist als Verbotsvorschrift mit Erlaubnisvorbehalt konzipiert, wobei die an sich überholten Verordnungen über die Arbeitsgenehmigung und die Ausnahmen vom Anwerbestopp weiterhin anzuwenden sind. Dadurch werden in § 284 die sonst neuen Zugangsstrukturen nicht umgesetzt, insbesondere wird der Arbeitsmarktzugang vom Aufenthaltsrecht entkoppelt. Abs. 1 hat in Bezug auf die Mitgliedstaaten der EU derzeit keinen Anwendungsbereich.

 

Rz. 26

Auf Spätaussiedler aus den neuen Beitrittsstaaten ist § 284 nicht anzuwenden.

 

Rz. 27

Einer Genehmigung nach § 284 bedarf es nicht, soweit Arbeitnehmer in das Bundesgebiet entsendet werden (Einstrahlung, § 5 SGB IV). Das gilt lediglich nicht für das Baugewerbe, die Gebäude- und Verkehrsmittelreinigung sowie die Innendekoration.

 

Rz. 28

Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige sind Ehegatten und Unterhalt empfangende Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren sowie Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, die Unterhalt erhalten.

 

Rz. 29

Nach Abs. 2 Satz 1 bildet die Arbeitserlaubnis-EU den Regelfall der Genehmigung. Die Arbeitserlaubnis-EU wird nur befristet für die Dauer der Beschäftigung und zugleich längstens 12 Monate ausgestellt. Eine unbefristet zu erteilende Arbeitserlaubnis-EU wird als Arbeitsberechtigung-EU erteilt. Eine Arbeitserlaubnis-EU kann auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Betrieb oder einen Bezirk beschränkt werden. Die Genehmigung ist zwingend vor der Aufnahme der Beschäftigung einzuholen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 30

Die Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU liegt im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 31

Die Arbeitserlaubnis-EU kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 AufenthG vorliegen. § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erteilt. Dies ist auf die eigene Entscheidung der Bundesagentur über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU zu übertragen. § 39 Abs. 2 AufenthG enthält einen Arbeitmarktvorbehalt (die Erteilung der Erlaubnis darf nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt führen), ein Vorrangprinzip (Deutsche und gleichgestellte Ausländer stehen für die Beschäftigung nicht zur Verfügung; dies kann pauschal für einzelne Berufsgruppen und Wirtschaftszweige geprüft werden) und einen Schutz vor sozialem Dumping (die Beschäftigung wird unter gleichen Arbeitsbedingungen wie bei deutschen Arbeitnehmern durchgeführt).

 

Rz. 32

Eine Arbeitsberechtigung-EU wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 12a ArGV vorliegen (Abs. 4). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene ununterbrochen mindestens 12 Monate als nicht entsandter Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt zugelassen war. Familienangehörige (vgl. Rz. 28) erhalten eine Arbeitsberechtigung-EU, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1.1.2007 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2.1.2009 wird diesen Familienangehörigen eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet erteilt, soweit nach Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten.

 

Rz. 33

Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU ist eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit liegt.

 

Rz. 34

Bürger der neuen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz im Ausland können durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder die BeschV zu Beschäftigungen ohne berufliche Qualifikation zugelassen werden. Zwischenstaatliche Vereinbarungen beziehen sich insbesondere auf Werkvertragsarbeitnehmer, Grenzgänger oder Saisonkräfte. Die BeschV/ASAV kennen Ausnahmen z. B. für Saisonbeschäftigungen, Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen. Es besteht dabei ein Nachrang gegenüber Deutschen und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern, aber ein Vorrang gegenüber Ausländern aus Drittstaaten. Für die Personen mit Wohnsitz im Bundesgebiet gelten die allgemeinen Regelungen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und etwaige in Rechtsverordnungen enthaltenen günstigeren Regelungen nach Abs. 6 i. V. m. § 42 AufenthG. Für qualifizierte Beschäftigungen gilt Abs. 5 i. V. m. § 39 Abs. 6 AufenthG.

 

Rz. 35

Abs. 4 lässt eine Ausnahme für Beschäftigungen ohne die Voraussetzung einer beruflichen Qualifikation zu. Der Ausländer wohnt im Ausland. Es dürfen keine Bedenken in arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen, d. h., es findet eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen i. S. des § 39 Abs. 2 bis 4 AufenthG statt.

 

Rz. 36

Eine Rechtsverordnung aufgrund des Abs. 5 nach § 288 steht noch aus.

 

Rz. 37

Abs. 6 bestimmt, dass auch die aufgrund des § 42 AufenthG erlassenen Rechtsvorschriften anwendbar sind. Das trifft insbesondere auf die BeschV zu. Relevant ist ...

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