Rz. 8

Träger i. S. d. § 21 sind als Leistungsberechtigte anzusehen, die ihre Anspruchsberechtigung durch Antrag geltend machen müssen und denen gegenüber durch Verwaltungsakt über den Anspruch entschieden wird. Spezifische Anforderungen an Träger enthalten die §§ 176 ff. Eignung und Verantwortung sind als materielle Anforderungen an Träger anzusehen.

 

Rz. 9

Die Berechtigung des Trägers ändert sich nicht dadurch, dass er eine Maßnahme nicht selbst durchführt, sondern seinerseits einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Dabei bleibt er an die mit der Agentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen und die ggf. mit dem Bewilligungsbescheid über aktive Leistungen der Arbeitsförderung verbundenen Auflagen gebunden. Auch verbleibt das wirtschaftliche Risiko allein beim Träger.

 

Rz. 10

Die Beziehungen zwischen dem Teilnehmer an der Maßnahme zur aktiven Arbeitsförderung und dem Träger können verschiedener Natur sein. Im Grundsatz handelt es sich stets um privatrechtliche Beziehungen.

 

Rz. 11

Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der Agentur für Arbeit und dem Träger sind nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften im SGB X möglich (vgl. die Komm. dort).

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