Rz. 23

§ 20 Nr. 2 setzt zunächst voraus, dass der Wunsch nach Rückkehr ins Erwerbsleben dokumentiert wird. Das geschieht am einfachsten durch eine persönliche Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verlangt nicht den materiellen Charakter des § 141. Es genügt auch eine Arbeitsuchendmeldung. Der Wunsch kann aber auch auf andere Weise gegenüber der Agentur glaubhaft gemacht werden, z. B. durch Bewerbungen, Zeitungsanzeigen usw. Soweit spezifische Förderinstrumente eine persönliche Arbeitslosmeldung voraussetzen, muss der Berufsrückkehrer ihr genügen.

 

Rz. 24

Der Rückkehrwunsch muss in einem vernünftigen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Betreuung stehen. Dieser Zeitraum muss individuell bewertet werden, er kann insbesondere fraglich sein, wenn ungewiss war oder ist, ob die Unterbrechung wirklich beendet werden kann. Im Regelfall wird eine Überlegungsfrist von einem Jahr ausreichend sein, um von einer angemessenen Zeit nach dem Ende der Betreuung ausgehen zu können. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten, gerichtlich voll nachprüfbaren Rechtsbegriff.

 

Rz. 25

Vergünstigungen als Berufsrückkehrender dürften im Regelfall – je nach Instrument – für etwa ein Jahr Bestand haben. In begründeten Fällen kann diese Frist überschritten werden, um den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ausreichend Rechnung tragen zu können, also die individuellen Schwierigkeiten zur beruflichen Integration nach der Unterbrechung zu überwinden. Ziel ist eine gesicherte Rückkehr in den Arbeitsmarkt. Davon kann z. B. ausgegangen werden, wenn (fiktiv) die Anwartschaftszeit zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt wäre, also nach einer Rückkehrbeschäftigung von einem Jahr.

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