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Sauer, SGB III § 19 Menschen mit Behinderungen / 2.4 Lernbehinderung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

Lernbehinderung ist ein Sammelbegriff für verschiedene Formen umfassenderen und längerfristig erschwerten Lern- und Leistungsverhaltens. Mit ihr geht eine Gefährdung der gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung durch erhebliche Lern- und Leistungsrückstände einher. Ein niedriges Maß an Begabung begründet keine Lernbehinderung i. S. v. § 19.

 

Rz. 10

Erscheinungsbilder sind Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie), Rechenschwäche (Dyskalkulie), Dysgrammatismus und Teilleistungsstörungen. Dabei handelt es sich um Leistungsdefizite in begrenzten Funktionsbereichen, z. B. einfache Artikulationsstörungen, Sprachstörungen oder Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen. Die Störungen können trotz hinreichender Intelligenz und bei körperlicher und seelischer Gesundheit auftreten und nicht stets aus einer entsprechenden Behinderung erklärt werden. Das schließt nicht aus, dass sie neben einer Behinderung auftreten.

 

Rz. 11

Für § 19 geht es nicht um Lernstörungen, die befristet als leichte Lernschwächen zum Ausdruck kommen, und auch nicht um Beeinträchtigungen, die nicht von Dauer oder nicht breit angelegt sind. Es geht vielmehr um nachhaltig von Gleichaltrigen abweichende Verhalten und Leistungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine berufliche Integration auf Dauer erschweren können. Menschen mit Lernbehinderungen gehören ausweislich des Wortlautes des Abs. 1 unmittelbar zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne. Es liegt nicht lediglich eine Gleichstellung vor.

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