Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 183 neu gefasst. Sie wurde im Wesentlichen aus § 86 nach § 183 überführt.

§ 86 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.

Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurden die Abs. 1 bis 4 des § 86 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

§ 86 Abs. 1 geändert und Abs. 3 aufgehoben durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917). Dadurch wurde der bisherige Abs. 4 zu Abs. 3.

§ 86 Abs. 3 zum 1.1.2011 redaktionell geändert durch das Gesetz für verbesserte Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).

Durch die Neufassung wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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