Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 85 nach § 179, teilweise jedoch auch nach § 180 überführt.
§ 85 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.
Zum 1.1.2004 wurde § 85 Abs. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.
§ 85 Abs. 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 179 neu gefasst worden.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 1.10.2020 geändert und ein neuer Abs. 2 eingefügt. Dadurch wurde der vorherige Abs. 2 zum Abs. 3.
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