Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 189 in das SGB III eingefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 189 a. F. ist nun in § 171 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Gegenüber dem bisherigen § 189 sind Anpassungen zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männer erfolgt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 105).

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