Rz. 2

Die umfassende Vorschrift des § 138 Abs. 1 eröffnet der Bundesagentur für Arbeit erhebliche gestaltende Möglichkeiten. Von herausragender Bedeutung ist aber die Entwicklung eines Regelungsgeflechts, das der Wirklichkeit des Alltags in den Agenturen für Arbeit einerseits und den objektiv zu fordernden, aber auch subjektiv leistbaren Bemühungen des Arbeitslosen andererseits gerecht wird. Dazu bedarf es einer sorgfältigen Strukturierung der vielfältigen Ansatzpunkte zur Anbahnung von Arbeitsverhältnissen oder auch nur zur Bekundung von Interesse an der Aufnahme einer Beschäftigung. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit können die Vorschrift besser als der Gesetzgeber sinnvoll mit Leben füllen, ohne zusätzlichen Bürokratismus zu schaffen. Ziel der Verpflichtung zu Eigenbemühungen ist nämlich nicht in erster Linie, Arbeitslose bei nicht ausreichenden Eigenbemühungen mit einer Sperrzeit (§ 159) zu belegen, sondern deren Eigenpotenzial in den Kampf gegen Arbeitslosigkeit und für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einzubinden. Das entspricht dem Grundsatz des Förderns und Forderns.

 

Rz. 2a

Die Ermächtigung bezieht sich auf die nähere Bestimmung der Eigenbemühungen nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4. Sie ist weder näher spezifiziert noch eingegrenzt. Dennoch wird im Ergebnis kein Zweifel daran bestehen, dass die Ermächtigung hinreichend konkret ist.

 

Rz. 2b

D er Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat von seinem Anordnungsrecht nach Nr. 1 bislang keinen Gebrauch gemacht. Das ist auch nicht erforderlich, weil Eigenbemühungen Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 sind. Individuelle Strategien zur Beendigung von Beschäftigungslosigkeit bedürfen keiner Leitlinien für Eigenbemühungen in einer bundesweiten Anordnung. Die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung kann auch im Verwaltungsvollzug sichergestellt werden.

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