Rz. 11

Das Teil-Alg bemisst sich grundsätzlich wie das Regel-Alg. Die Vorschrift sieht keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Entgeltersatzquote, des Bemessungszeitraums oder des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts vor. Die Bemessungsregeln (§§ 150 bis 154) sind daher daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit ihre Anwendung den Besonderheiten des Teil-Alg entgegensteht. Zu beachten ist zunächst, dass entsprechend der Teil-Alg-Anwartschaftszeit nur versicherungspflichtige Beschäftigungen der Bemessung zugrunde gelegt werden können. Im Regelfall wird es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handeln, ggf. um 2 aufeinanderfolgende Beschäftigungen.

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