2.3.1 Grundsätzliches

 

Rz. 11

Das Teil-Alg bemisst sich grundsätzlich wie das Regel-Alg. Die Vorschrift sieht keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Entgeltersatzquote, des Bemessungszeitraums oder des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts vor. Die Bemessungsregeln (§§ 150 bis 154) sind daher daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit ihre Anwendung den Besonderheiten des Teil-Alg entgegensteht. Zu beachten ist zunächst, dass entsprechend der Teil-Alg-Anwartschaftszeit nur versicherungspflichtige Beschäftigungen der Bemessung zugrunde gelegt werden können. Im Regelfall wird es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handeln, ggf. um 2 aufeinanderfolgende Beschäftigungen.

2.3.2 Entgeltersatzquote

 

Rz. 12

Der Teilarbeitslose kann wie beim Alg das allgemeine Teil-Alg (Entgeltersatzquote 60 %) oder, sofern bei ihm bzw. seinem nicht dauernd getrenntlebenden und ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 33b SGB I, § 1 LPartG v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266) ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG zu berücksichtigen ist, das erhöhte Teil-Alg (Entgeltersatzquote 67 %) beanspruchen (vgl. die Komm. zu § 149).

2.3.3 Bemessung des Teil-Alg

 

Rz. 13

Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 zu bestimmen.

2.3.3.1 Bemessung mit Regelbemessungszeitraum

 

Rz. 14

Der Bemessungszeitraum umfasst die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate, soweit sie rechtzeitig abgerechnet waren (vgl. die Komm. zu § 150). Dem Bemessungszeitraum können nur Abrechnungszeiträume angehören, die sich auf die gleichzeitige Ausübung beider Beschäftigungen beziehen. Ggf. muss auf einen verkürzten Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden. Maßgebend sind aber allein die Abrechnungszeiträume der verlorenen Beschäftigung. Da das Teil-Alg mindestens 12 Monate Zweitbeschäftigung – auch als Hauptbeschäftigung – fordert, erscheint ein Regelbemessungszeitraum mit Anspruch auf Entgelt für 150 Tage regelmäßig möglich.

2.3.3.2 Bemessung mit besonderen Bemessungszeiträumen

 

Rz. 15

Die Anwendung des § 150 Abs. 3 Nr. 2 ist möglich, soweit kein weiteres Beschäftigungsverhältnis in die Bemessung einfließt. Die für den Regelbemessungszeitraum aufgestellten Grundsätze sind auch für den verlängerten Bemessungszeitraum zu beachten. § 150 Abs. 2 Nr. 4 über Pflegezeiten, Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen mit verringerter durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit oder verringertem Arbeitsentgelt, die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht zu lassen sind, ist auch beim Teil-Alg anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose macht Teil-Alg geltend und verlangt die Erweiterung des Bemessungszeitraums auf 2 Jahre, weil er seinerzeit eine Vollzeitbeschäftigung neben einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat, die er nun in den Bemessungszeitraum eingestellt wissen will.

Auch für diesen Fall gilt, dass es der Intention des Gesetzgebers am ehesten entsprechen dürfte, der Bemessung allein das Entgelt aus der verlorenen Haupt- oder Zweitbeschäftigung zugrunde zu legen. Die Verlängerung des Bemessungszeitraums auf Verlangen ist aber sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer dazu ermuntert werden soll, statt des Teil-Alg eine andere erreichbare, aber geringer entlohnte oder wegen kürzerer Arbeitszeit mit einem geringeren Gesamtverdienst ausgestattete Beschäftigung aufzunehmen.

 

Rz. 16

Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes nach § 150 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

In den Regelbemessungszeitraum würde eine Zeit fallen, während der der Teilarbeitslose neben Elterngeld nur ein vermindertes Arbeitsentgelt bezogen hat, weil er ein Kind betreut bzw. erzogen hat. Zu denken ist hier insbesondere an Beschäftigungen, die wegen der Entgeltgrenzen des § 8 SGB IV versicherungspflichtig sind. Dadurch kann die gesetzliche Zeitgrenze, nach der die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 30 Stunden betragen darf, eingehalten werden.

 

Rz. 17

§ 150 Abs. 2 Nr. 5 kann ohne weiteres Anwendung finden.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitslose hat eine Vollzeitbeschäftigung durch Teilzeitvereinbarung in eine Beschäftigung i. S. d. § 150 Abs. 2 Nr. 5 umgewandelt, weil er eine weitere (lukrativere) Teilzeitbeschäftigung gefunden hatte. Er verliert die Teilzeitbeschäftigung i. S. d. § 150 Abs. 2 Nr. 5.

Systematisch ist kein Grund dafür erkennbar, dem Teilarbeitslosen die Begünstigung des verschobenen Bemessungszeitraums nicht einzuräumen. An seiner Teilarbeitslosigkeit ändert sich dadurch nichts. Die Bemessung wäre auch mit dem Fall des Verlustes einer Vollzeitbeschäftigung neben einer weiteren versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung vergleichbar.

2.3.3.3 Sonderbemessung

 

Rz. 18

  • Anwendung der Bestandsschutzregelung

Die Bestandsschutzregelung des § 151 Abs. 4 ist grundsätzlich anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht der Bezug von Alg geschützt ist, sondern lediglich das Bemessungsentgelt aus einem früheren Bezug von Teil-Alg.

 
Praxis-Beispiel

Der Teilarbeitslose begehrt eine Bemessung nach dem Bemessungsentgelt seines früheren Alg-Bezugs (§ 151 Abs. 4). Seinerzeit richtete sich die Bemessung nach einer Vollzeitbeschäftigung.

Hinweise zur Bemessung: § 151 Abs. 4 kann nicht angewendet werden, weil kein Bestandsschutz aus einem...

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