Rz. 10

Die Dauer des Anspruchs auf Teil-Alg beträgt ungeachtet des Umfangs zurückgelegter Versicherungszeiten 6 Monate (Abs. 2 Nr. 3). Der Anspruch wird entsprechend der kalendermäßigen Leistung (§ 154) verbraucht. Dazu ist er auf 180 Tage umzurechnen (§ 339 Satz 2). Durch die Leistung von Teil-Alg für einen vollen Kalendermonat werden 30 Tage Anspruchsdauer verbraucht.

 
Praxis-Beispiel

Für den Zahlungszeitraum März mindert sich die Anspruchsdauer um 30 Tage, wenn für jeden Kalendertag Teil-Alg geleistet wird (§ 148 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 154).

Eine nicht verbrauchte Anspruchsdauer auf Teil-Alg kann einem späteren Anspruch auf Teil-Alg nicht zugeschlagen werden, da auch dieser wiederum auf eine (Höchst-)Anspruchsdauer von 6 Monaten fixiert wird. Der frühere nicht verbrauchte Anspruch dürfte auch erloschen sein. Eine beim Teil-Alg eingetretene Sperrzeit nach § 159 mindert nicht den Anspruch auf Alg, aufgrund dessen der Anspruch auf Teil-Alg erlischt.

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